Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt zudem unter die Tathandlungsvariante des Verheimlichens die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden, d.h. wenn nur ein Teil des Vermögens angegeben wird und der Täter sich im Übrigen ausschweigt, um so den falschen Anschein zu erwecken, über seine gesamten Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert (BGE 102 IV 172 E. 2). Tatbestandsmässig kann auch Schweigen sein, soweit es sich um betrügerisches Schweigen handelt, das dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen. Als Schweigen mit betrügerischem