163 StGB m.w.H.). Als Verheimlichen gilt zunächst positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstreckungsbeamten und der Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Darunter fallen insb. das Verstecken sowie die Abgabe falscher Erklärungen.