In der Regel ist das Beiseiteschaffen nur das Mittel zur Verheimlichung. Will nämlich der Schuldner oder ein Dritter, dass der betreffende Vermögenswert dem Zugriff der Gläubiger entzogen bleibt, muss er immer auch falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Zwangsvollstreckungsbehörden machen. Macht er hingegen überhaupt keine Äusserungen zu seinem Vermögen, so findet ggf. Art. 323 StGB oder 324 StGB Anwendung. Weiter ist die Abgrenzung zum Verheimlichen unklar, doch ist sie entbehrlich, soweit die Tathandlung unter die Generalklausel subsumiert werden kann (HAGENSTEIN, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 163 StGB m.w.