Der Begriff des Beiseiteschaffens wird in der Lehre teilweise umschrieben als «Verschiebung von Vermögen an einen Ort, wo es in seinem Wert erhalten bleibt, aber vom Konkurs- oder Betreibungsamt nicht entdeckt wird oder für dieses greifbar ist». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögenswerte beiseitegeschafft, wenn sie für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind. In der Regel ist das Beiseiteschaffen nur das Mittel zur Verheimlichung.