163 StGB). Die Tathandlung des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs wird zunächst als Generalklausel umschrieben, wonach der Schuldner (oder ein Dritter), der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist (HAGENSTEIN, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 163 StGB m.w.H.). Der Begriff des Beiseiteschaffens wird in der Lehre teilweise umschrieben als «Verschiebung von Vermögen an einen Ort, wo es in seinem Wert erhalten bleibt, aber vom Konkurs- oder Betreibungsamt nicht entdeckt wird oder für dieses greifbar ist».