SR 281.1]). Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, eine Gesellschaft oder eine Einzelfirma, wird die Schuldnereigenschaft gestützt auf Art. 29 StGB denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, die in einer Position nach Bst. a-d handeln. Durch die Tathandlung wird direkt in das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners eingegriffen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 3 ff. zu Art. 163 StGB).