52 ausgestellt worden ist, macht sich des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Mögliche Täter strafbarer Handlungen i.S.v. Art. 163 StGB sind zum einen der Schuldner (Ziff. 1) und zum anderen Dritte (Ziff. 2). Beim Schuldner handelt es sich um diejenige Person, gegen welche das Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt wird. Voraussetzung ist entsprechend, dass eine Forderung auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).