13. Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) 13.1 Rechtliche Grundlagen 13.1.1 Objektiver Tatbestand Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein