Denn erst durch diesen Zustand, das Schlafen, war es dem Beschuldigten möglich, seine sexuellen und beischlafsähnlichen Handlungen an der Privatklägerin zu vollziehen, gab sie ihm doch vor dem dritten Vorfall unmissverständlich zu verstehen, dass sie derartige Handlungen ablehne. Auch in Bezug auf die beiden anderen Vorfälle lagen keine Indizien für ein sexuelles Interesse der Privatklägerin, geschweige denn eine Einwilligung in derartige Handlungen vor. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und im Wissen über die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin. Der objektive und subjektive Tatbestand ist daher erfüllt.