Sodann ergab die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschuldigte wusste, dass sie schlief und somit nicht in der Lage war, sich gegen seine sexuellen bzw. beischlafähnlichen Handlungen wirksam zur Wehr zu setzen, was er zur Vornahme eben dieser Handlungen ausnutze. Denn erst durch diesen Zustand, das Schlafen, war es dem Beschuldigten möglich, seine sexuellen und beischlafsähnlichen Handlungen an der Privatklägerin zu vollziehen, gab sie ihm doch vor dem dritten Vorfall unmissverständlich zu verstehen, dass sie derartige Handlungen ablehne.