Eine vorübergehende Widerstandsunfähigkeit – wie hier – genügt für die Erfüllung des Tatbestands. Sodann ergab die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschuldigte wusste, dass sie schlief und somit nicht in der Lage war, sich gegen seine sexuellen bzw. beischlafähnlichen Handlungen wirksam zur Wehr zu setzen, was er zur Vornahme eben dieser Handlungen ausnutze.