durch den Analverkehr ausgelösten stechenden Schmerz in ihrem Anus spürte (dritter Vorfall). Damit haben die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu einem Zeitpunkt begonnen, als die Privatklägerin noch geschlafen und deshalb nichts mitbekommen hatte. Sie war somit nicht imstande, ihren Abwehrwillen zu fassen, geschweige denn, sich gegen den sexuellen Kontakt zu wehren. Entsprechend war die Privatklägerin in dieser Situation widerstandsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmung.