Insbesondere anlässlich des Vorfalls vom 28./29. Juli 2019 fiel die Privatklägerin nach stundenlanger Diskussion mit dem Beschuldigten, einem Nervenzusammenbruch und kompletter Erschöpfung in einen Tiefschlaf und befand sich damit weder in der von der Privatklägerin zu anderen Anlässen beschriebenen «2. Persönlichkeit» noch in einem von der Verteidigung vorgebrachten dissoziativen Zustand. Die Privatklägerin wachte erst auf, als der Beschuldigte bereits seinen Finger aus ihrer Vagina zog (erster Vorfall), sie den Finger des Beschuldigten ihn ihrer Vagina spürte (zweiter Vorfall) und als sie den