Der Beschuldigte beging die sexuellen bzw. beischlafsähnlichen Handlungen jeweils an der schlafenden Privatklägerin. Insbesondere anlässlich des Vorfalls vom 28./29. Juli 2019 fiel die Privatklägerin nach stundenlanger Diskussion mit dem Beschuldigten, einem Nervenzusammenbruch und kompletter Erschöpfung in einen Tiefschlaf und befand sich damit weder in der von der Privatklägerin zu anderen Anlässen beschriebenen «2. Persönlichkeit» noch in einem von der Verteidigung vorgebrachten dissoziativen Zustand.