Das mehrmalige Einführen des Fingers in die Vagina der Privatklägerin ist klarerweise als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Die zusätzlichen Verhaltensweisen, nämlich der Versuch, mit seinem Penis in die Vagina einzudringen und das Anfassen des Körpers der Privatklägerin haben dabei nach dem äusseren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug, zumal dieses Vorgehen zusammen mit dem Einführen seines Fingers in ihre Vagina unmittelbar auf die Erregung und/oder Befriedigung der geschlechtlichen Lust des Beschuldigten gerichtet war. Entsprechend sind darin ebenfalls sexuelle Hand-