O., N 5 zu Art. 191 StGB). Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Opfer in gültiger Weise – z.B. vor Bewusstlosigkeit (Schlaf) oder bei nur körperlicher Widerstandsunfähigkeit – einwilligt (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N 5 zu Art. 191 StGB). 12.1.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt. Diese Wendung bringt zum Ausdruck, dass der Täter die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben muss, wobei Eventualvorsatz genügt.