16.1.2.; Urteil bestätigt in BGer 6B_1074/2023 vom 29. November 2023 E. 2.2, wonach die Vorinstanz kein Bundesrecht verletze, wenn sie zum Schluss gelange, dass das Opfer aufgrund der schweren, dem Täter bekannten Migräne zum Widerstand gegen den sexuellen Übergriff unfähig gewesen sei, soweit sie diesen mitbekommen habe). Überdies wird der Missbrauch der Widerstandsunfähigkeit des Opfers verlangt. Missbrauch liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich diese bewusst zu Nutze macht, er also die Beeinträchtigung des Opfers ausnutzt (SCHEIDEGGER, a.a.O., N 5 zu Art.