Nichts zur Sache tut, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Verlauf der sexuellen Handlungen aufwachte und die sexuellen Handlungen im Irrtum über ihren Sexualpartner gar zu unterstützen versuchte. Dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen zunächst an einer schlafenden Person beging und er sich diesen Zustand der Beschwerdegegnerin 2 zunutze machte, d.h. für die sexuellen Handlungen missbrauchte.