O., S. 1172). Das Bundesgericht hat hierzu insbesondere festgehalten (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.4.): Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe geschlafen, als der Beschwerdeführer sie streichelte und sie mit seinem Penis im Vaginalbereich berührte. Die Berührungen im Intimbereich mit dem Penis und das versuchte Einführen des Penis sind sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 191 StGB, welche der Beschwerdeführer an einer schlafenden Person ausführte. Damit erfüllte der Beschwerdeführer gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.