Kennzeichnend und für den Schutz durch Art. 191 StGB vorausgesetzt ist in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft […] oder eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert (vgl. BGer 6S.850/1996 vom 20. Mai 1997 E. 2, BGer 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.2). Einen komatösen Zustand, eine völlige Bewusstlosigkeit, einen Tiefschlaf, eine eigentliche Alkoholintoxikation oder einen grösseren Schlafmangel setzt die Widerstandsunfähigkeit nicht voraus.