Im Unterschied zur Vergewaltigung (Art. 189 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 190 StGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selbst herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 191 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann (zum Ganzen BGE 148 IV 329 E. 3.2). Kennzeichnend und für den Schutz durch Art.