Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei welchen der Geschlechtsteil eines Beteiligten mit dem Körper des anderen in so enge Berührung kommt, «dass die Vereinigung an Innigkeit derjenigen beim natürlichen Beischlaf ähnlich ist». In erster Linie fallen darunter oral- und anal-genitale Praktiken (TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 9 zu Art. 189 StGB unter anderem mit Verweis auf BGE 86 IV 178). Sexuelle Handlungen sind alle Handlungen, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug haben, d.h. unmittelbar auf die Erregung und/oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet sind. Hinzukommen muss,