Zunächst ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestands vorausgesetzt, dass ein Beischlaf, eine beischlafsähnliche oder eine andere sexuelle Handlung vorliegt. Der Beischlaf wird definiert als Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils, wobei das Einführen des Glieds in den sog. Scheidenvorhof ausreicht (MAIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 190 StGB). Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei welchen der Geschlechtsteil eines Beteiligten mit dem Körper des anderen in so enge Berührung kommt, «dass die Vereinigung an Innigkeit derjenigen beim natürlichen Beischlaf ähnlich ist».