48 werden (pag. 1010 ff.; S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Zunächst ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestands vorausgesetzt, dass ein Beischlaf, eine beischlafsähnliche oder eine andere sexuelle Handlung vorliegt.