31 Z. 638 ff.), was weder naheliegend noch plausibel ist, insbesondere, wenn – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte – das Strafverfahren überhaupt erst nach der Anzeige durch das Konkursamt eingeleitet wurde. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten damit alles andere als glaubhaft. Nach dem Gesagten kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte zweifellos der Eigentümer der beschlagnahmten Werkzeuge und Maschinen ist, welche er im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in der Garage an der AM.________(Strasse) in AL.