und steht in Widerspruch mit der Tatsache, dass im Einvernahmeprotokoll ein bereits aufgelöster Mietvertrag aufgeführt wurde. Eine Erklärung hierfür konnte der Beschuldigte nicht liefern (vgl. pag. 1355 Z. 34 ff.). Stattdessen tat er das, was er immer zu tun scheint, wenn er mit dem Rücken zu Wand steht: Er beschuldigt andere, diesmal den Konkursbeamten, welcher «viel Scheiss gemacht» habe (pag. 31 Z. 638 ff.), was weder naheliegend noch plausibel ist, insbesondere, wenn – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte – das Strafverfahren überhaupt erst nach der Anzeige durch das Konkursamt eingeleitet wurde.