entgegen pag. 108 Z. 104 und pag. 30 Z. 604 f.). 47 Seine finale Erklärung, der Konkursbeamte habe den Mietvertrag für die Garage in AL.________ nicht aufgeführt, weil dieser bereits aufgelöst gewesen sei, stimmt denn auch weder mit den objektiven Beweismitteln (Mietvertrag, Kündigung, WhatsApp-Nachrichten [pag. 302 ff.; pag. 83]) noch mit seinen anfänglichen Aussagen überein (vgl. pag. 107 Z. 54 ff.) und steht in Widerspruch mit der Tatsache, dass im Einvernahmeprotokoll ein bereits aufgelöster Mietvertrag aufgeführt wurde.