108 Z. 103 f.). Als ihm dann mitgeteilt wurde, dass in dieser Garage diverse Maschinen sichergestellt worden seien, war es dann auf einmal nicht mehr «sein Zeug», was dort untergestellt war, sondern ein Kundenfahrzeug und Maschinen des «Audiklubs» (pag. 109 Z. 117 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte dann zu – entgegen seinen anfänglichen Angaben, wonach die Sachen aus dem «Hobbyraum» in AL.________ wohl verkauft worden seien – dass sich die Gegenstände nun im «Abstellraum» in AN.________ befinden würden (sinngemäss pag. 30 f. Z. 607 ff.), wobei – wiederum entgegen seinen anfänglichen Aussagen – nichts von ihm sei (pag. 31 Z. 611 ff., pag. 878 Z. 11 ff. entgegen pag.