Als er dann darüber informiert wurde, dass die Polizei Kenntnis davon hat, dass er eine Garage in AN.________ gemietet habe, verlangte er zunächst den Mietvertrag, weil er dies ansonsten nicht beantworten können (pag. 108 Z. 99 ff.). Erklären lässt sich diese Antwort nur damit, dass der Beschuldigte abschätzen wollte, ob sich ein Abstreiten lohnen würde, zumal Mietverhältnisse in der Regel nicht unbemerkt zustande kommen und/oder in Vergessenheit geraten. Ohne dass der Beschuldigte wusste, dass dort bereits eine Hausdurchsuchung stattfand, führte er aus, dass er in dieser Räumlichkeit «sein Zeug» untergestellt habe (pag. 108 Z. 103 f.).