878 Z. 16]). Nebenbei erwähnt, spricht der Beschuldigte dann in den Chatnachrichten ebenfalls von «Garage» und nicht – wie anlässlich der Befragung von ihm noch korrigierend klargestellt – vom «Abstellraum» (pag. 93). Augenfällig ist zudem, wie der Beschuldigte seine Aussagen jeweils an die objektiven Beweismittel anpasste: Zunächst führte er aus, dass er nicht wisse, wo die Maschinen aus der «Hobbygarage» in AL.________ seien (pag. 108 Z. 73 ff.) und (auf Frage), dass er zurzeit keine anderen Mietobjekte ausser seiner Mietwohnung in Q.________ habe (pag. 108 Z. 90 ff.). Als er dann darüber informiert wurde, dass die Polizei Kenntnis davon hat, dass er eine Garage in AN.