Bereits der Gerichtspräsident hat den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht, dass die fristlose Kündigung erst vom 28.02.2019 datiert (vgl. pag. 304) und diese den Hinweis trage, dass die Garage bis Ende April 2019 zu räumen sei, womit gar nicht möglich sei, dass die Räumlichkeiten anlässlich der angeblichen Besichtigung Ende Januar 2019 einerseits leer und andererseits bereits gekündigt waren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dem Vermieter der Garage in AN.________ am 07.09.2019 per WhatsApp gar selber schrieb: «(…) ich habe die budde am 12.4. bei dir angemietet (…)» (vgl. pag.