am 16.09.2018 bloss geschrieben zu haben, nun wieder eine Garage zu haben, obwohl er nach der AD.________ in Tat und Wahrheit keine Garage mehr betrieben haben will. Er habe ihr dies nur geschrieben, um sie dazu zu bringen, ihm sein Geld zurückzuzahlen. Weshalb diese Information bei seiner Ex-Freundin denn nicht vielmehr genau das Gegenteil bewirkt hätte, da sie in der Annahme war, dass er ja wieder ein Einkommen habe, leuchtet schlicht nicht ein. Gekoppelt an den unmittelbaren Gegenangriff, wonach sie unter Verfolgungswahn leide, ist auch diese Aussage als unglaubhaft einzustufen. Hinsichtlich der Räumlichkeiten an der AM.________(Strasse) in AL.