Auch hinsichtlich der anderen Garage in AN.________ wies der Beschuldigte ein ausweichendes Aussageverhalten auf, indem er mit einer Gegenfrage hinsichtlich schriftlichen Mietvertrags antwortete sowie der verschwommenen Erklärung, er habe dort in Absprache mit einem Kollegen seine Sachen unterstellen können. Sodann reagierte er auf Vorhalt seines ausweichenden Aussageverhaltens indem er auf seinen Verteidiger bestand und auf sein Aussageverweigerungsrecht pochte (pag. 108). Abenteuerlich und unlogisch erscheint sodann auch sein Erklärungsversuch, seiner Ex-Freundin J.________ am 16.09.2018 bloss geschrieben zu haben, nun wieder eine Garage zu haben, obwohl er nach der AD.