im April 2017 vgl. pag. 182; Mietvertragsdauer der Garage in AL.________ hingegen vom 01.10.2018 bis anfangs April 2019). Erst auf Vorhalt, dass es um die Garage in AL.________ gehe, gab er erneut ausweichend an, dabei handle es sich nicht um eine Garage, sondern vielmehr um eine «Hobbygarage». Auf erneute Nachfrage gab er sodann an, es sei damals «nicht spruchreif» gewesen und das Konkursamt habe nur seinen gewerblichen Vertrag sehen wollen (pag. 108), deshalb habe er diesen Mietvertrag nicht angegeben [Anm. Kammer: pag. 107 Z. 54 ff.]. Auch hinsichtlich der anderen Garage in AN.