Damit wäre der Beschuldigte jedoch allein schon deshalb in irgendeiner Form an den Gegenständen eigentumstechnisch zumindest mitberechtigt. Diese Aussage änderte er in einer späteren Einvernahme leicht aber nicht unbedeutend dahingehend ab, als nur seine Kollegen die Werkzeuge und Maschinen gekauft hätten, er hingegen nicht, damit sie alle an Autos hätten rumschrauben und dabei hätten sparen können (pag. 31). Abweichend und widersprüchlich behauptete er sodann einmal, dass er die sich in der Garage in AN.________ befindlichen Werkzeuge gemeinsam mit der Liegenschaft mitgemietet habe (pag. 108), was offensichtlich nicht zutrifft.