vgl. dazu auch BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 in fine). Vorliegend hat der Beschuldigte weder in erstinstanzlichen noch im oberinstanzlichen Verfahren – oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt des Verfahrens eine Konfrontation mit den beiden Auskunftspersonen verlangt. Stattdessen begnügte sich die Verteidigung damit, eine fehlende Konfrontation im Rahmen des Plädoyers zu rügen und hat es somit unterlassen, rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Antrag zu stellen, weshalb von einem (stilschweigenden) Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgegangen werden kann. Die Aussagen von AO.________ und Y.________ sind folglich verwertbar.