Wird die beschuldigte Person im erstinstanzlichen Verfahren klar und ausdrücklich aufgefordert, Beweisanträge zu stellen, kann von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgegangen werden, wenn in der Folge kein Antrag auf Einvernahme der infrage stehenden Auskunftsperson gestellt wird (Regeste forumpoenale zu BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2, LANGENEGGER, in: forumpoenale 2/2024 S. 86). Der Konfrontationsanspruch verwirkt i.d.R. bei Übertretungen spätestens bei Beginn der erstinstanzlichen Urteilsverkündung, bei Vergehen und Verbrechen (kombiniert mit Übertretungen) spätestens bei Beginn der Urteilsver-