Ein Verzicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Wird die beschuldigte Person im erstinstanzlichen Verfahren klar und ausdrücklich aufgefordert, Beweisanträge zu stellen, kann von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgegangen werden, wenn in der Folge kein Antrag auf Einvernahme der infrage stehenden Auskunftsperson gestellt wird (Regeste forumpoenale zu BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2, LANGENEGGER, in: forumpoenale 2/2024 S. 86).