ab: Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens Fragen zu stellen. Auf eine Konfrontation kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen.