853 ff.). Auf das Teilnahmerecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seiner Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.1.1.). Der Konfrontationsanspruch verwirkt hingegen nicht und leitet sich auch nicht aus Art. 147 StPO, sondern Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK ab: Die beschuldigte Person hat gemäss Art.