42 Beschuldigten in der Garage gewesen sein solle und bei ihm privat «umegschrüblet» habe (pag. 686). Als der Verteidigung daraufhin nochmals eine Frist angesetzt wurde, um die parteiöffentliche Befragung der beiden Auskunftspersonen zu verlangen (pag. 691), führte diese aus, dass gestützt auf die summarische Prüfung der Akten davon ausgegangen werde, dass darauf verzichtet werden könne (pag. 697). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war eine allfällige Unverwertbarkeit dieser Aussagen dann kein Thema mehr (vgl. pag. 853 ff.).