1056; S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Verfügung vom 4. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung als vollständig erachtet werde und setzte ihnen eine Frist, in welcher sie aufgefordert wurden, mitzuteilen, ob die parteiöffentliche Befragung, insbesondere von AO.________ und Y.________ beantragt werde (pag. 669). Die Verteidigung führte daraufhin aus, dass allfällige Anträge zur Verwertbarkeit von Aktenstücken vorbehalten bleiben würden und stellte zugleich den Antrag, AR.