im oberinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Auskunftspersonen AO.________ und Y.________ aus, dass diese nicht parteiöffentlich einvernommen worden seien. Weil eine Vielzahl an objektiven Beweismitteln vorliegen würden und die Aussagen der beiden Auskunftspersonen nicht die zentralen oder einzigen Belastungen bilden würden, seien diese Aussagen trotz Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten verwertbar (pag. 1056; S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).