_ vom 26. November 2019 (pag. 72 ff.) und vom Beschuldigten (vom 31. Januar 2020 [pag. 106 ff.], vom 3. März 2021 [pag. 14 ff.], vom 31. Mai 2022 [pag. 868 ff.]) vor. Die Vorinstanz hat diese objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (pag. 1054 ff.; S. 94 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1342 ff.) im oberinstanzlichen Verfahren.