41 der Beschuldigte keine weiteren Mietverträge ausser denjenigen seiner (damaligen) Privatwohnung an der H.________(Strasse) in I.________ angegeben habe und dies wahrheitswidrig erfolgt sei (pag. 31 Z. 638 ff., pag. 877 Z. 40 ff., pag. 879 Z. 5 ff. und Z. 28 ff. pag. 1355 Z. 14 ff.) sowie dass die beschlagnahmten Gegenstände einen Wert von ca. CHF 2'550.00 haben sollen (pag. 896 [Plädoyer der Verteidigung]).