, pag. 110 Z. 195 ff.), wobei der Beschuldigte konkretisierte, dass diese Räumlichkeit als Abstellraum genutzt worden sei. Unklar ist hingegen, von wem diese Räumlichkeit genutzt wurde bzw. wer Gegenstände dort lagerte, ob der Beschuldigte, seine Kollegen und/oder der «Audiklub» (pag. 108 Z. 99 ff., pag. 30 Z. 604 ff., pag. 109 Z. 117 ff., pag. 110 Z. 180 ff., pag. 30 Z. 599 ff., pag. 31 Z. 611 ff., pag. 878 Z. 11 ff.). Unbestritten ist schliesslich auch, dass die in der Anklageschrift genannten Werkzeuge und Maschinen, welche in der Räumlichkeit AN.________ sichergestellt wurden, sich zuvor in der Räumlichkeit in AL.