Zunächst ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Inhaber der Einzelfirma AD.________ war, über welche mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland am 30. Januar 2019 der Konkurs eröffnet und am 8. März 2019 mangels Aktiven eingestellt wurde (pag. 29 Z. 572 f., pag. 45 ff., pag. 48, pag. 58 ff.). Weiter ist unbestritten, dass er am 31. Januar 2019 gegenüber dem Konkursamt AC.________, Dienststelle AC.________ (nachfolgend Konkursamt), angab, dass diese Einzelfirma bereits seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr aktiv sei (pag. 30 Z. 575 ff., pag.