11.3.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies oberinstanzlich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen auf die vorinstanzlichen Ausführungen und führte aus, dass bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Maschinen und Werkzeuge klare WhatsApp- Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und Y.________ vorliegen würden (pag. 86, pag. 88). Hinsichtlich des Wertes der Gegenstände könne auf die glaubhaften Aussagen von Y.________ abgestellt werden, er habe die Gegenstände gesehen und könne den Wert als Karosserie-Spengler einschätzen.