S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.3.1 Beschuldigter Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigerin führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte bestreite, etwas verheimlicht zu haben. AO.________ und Y.________ seien nicht parteiöffentlich befragt worden. Infolge Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten seien ihre Aussagen somit nicht verwertbar (Art. 147 und Art. 141 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte habe zu-