Der Beschuldigte habe nach der Konkurseröffnung über seine Einzelfirma AD.________ Ende Januar 2019 gegenüber dem Konkursamt zum Schaden seiner diversen Gläubiger wahrheitswidrig angegeben, dass kein anderer Mietvertrag als jener seiner Mietwohnung in I.________ vorliege und damit verheimlicht, dass ein weiterer Mietvertrag über die Garage in AL.________ (mit den eingestellten Werkzeugen und Maschinen im Gesamtwert von ca. CHF 2'550.00) bestanden habe (pag. 1068; S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).